Branchenzuschläge in der Zeitarbeit
Ab dem 1. November 2012 gelten in der Metall- und Elektroindustrie sowie in der Chemischen Industrie neue Tarifregeln für Zeitarbeitnehmer.
Die Tarifpartner haben eine Regelung vereinbart, durch die Zeitarbeitnehmer Zuschläge auf ihre Tariflöhne erhalten, wenn sie für einen gewissen Mindestzeitraum beim gleichen Kundenunternehmen im Einsatz sind. Damit sollen die Gehälter von Zeitarbeitern und fest angestellten Mitarbeitern angeglichen werden. Der Tarifvertrag, den die IG Metall mit dem Bundesverband der Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) abgeschlossen hat, tritt am 1. November 2012 in Kraft und ist erstmals zum 31. Dezember 2017 kündbar.
Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie gilt ebenfalls ab 1. November 2012.
Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschuk verarbeitenden Industrie gilt ab 1. Januar 2013.
Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie gilt ebenfalls ab 1. Januar 2013.
Auch in der Textil- und Bekleidungsindustrie sowie in der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie werden die Löhne von Zeitarbeitnehmern und Stammbeschäftigten in Zukunft schrittweise angeglichen. Die Tarifverträge gelten ab 1. April 2013 und haben eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017.
Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn) gelten ab 01.04.2013.
Branchenzuschläge für die Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie gelten ab 01.05.2013.
Branchenzuschläge für gewerblich Beschäftigte in der Druckindustrie gelten ab 01.07.2013.
Die Branchenzuschläge gelten in der gesamten Branche (auf die Frage, ob der Entleihbetrieb tarifgebunden ist, kommt es nicht an).
Die Tarifverträge enthalten eine Regelung, die sicherstellt, dass Zeitarbeitnehmer auch nach 9 Monaten nicht mehr erhalten als die Stammarbeitnehmer.
Die Zuschlagsregelungen gelten nicht für Handwerksbetriebe.
Branchenzuschläge in der Metall- und Elektroindustrie und der Chemischen Industrie
Einsatzdauer im Kundenbetrieb |
Metall- und Elektroindustrie(TV BZ ME) |
Chemische Industrie (TV BZ Chemie) |
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Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. | Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. Dieser Tarifvertrag tritt am 01.11.2012 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2017, gekündigt werden. | Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10% vorgenommen. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. Dieser Tarifvertrag tritt am 01.11.2012 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2017, gekündigt werden. | ||
Entgeltgruppen 1 und 2 | Entgeltgruppen 3 bis 5 | Entgeltgruppen 6 bis 9 | ||
nach der sechsten vollendeten Woche |
+ 15 Prozent | + 15 Prozent | + 10 Prozent | Kein Zuschlag |
nach dem dritten vollendeten Monat |
+ 20 Prozent | + 20 Prozent | + 14 Prozent | Kein Zuschlag |
nach dem fünften vollendeten Monat |
+ 30 Prozent | + 35 Prozent | + 21 Prozent | Kein Zuschlag |
nach dem siebten vollendeten Monat |
+ 45 Prozent | + 45 Prozent | + 31 Prozent | Kein Zuschlag |
nach dem neunten vollendeten Monat |
+ 50 Prozent | + 50 Prozent | + 35 Prozent | Kein Zuschlag |